Ob ein Notar für eine bestimmte Angelegenheit benötigt wird, bestimmt das Gesetzt. Wer danach einen Notar benötigt, fragt sich aber regelmäßig: Ist ein bestimmter Notar für mich und meine Angelegenheit zuständig oder kann ich mir den Notar frei aussuchen?
Freie Notarwahl
Der Gang zum Notar ist Vertrauenssache. Daher ist es gut, dass in Deutschland der Grundsatz der freien Notarwahl gilt.
Das bedeutet: Sie können den Notar frei wählen und jeden beliebigen Notar in Deutschland mit Ihrer Angelegenheit befassen. Sie sind nicht verpflichtet, einen Notar in Ihrer Heimatstadt zu wählen. Es spielt auch keine Rolle, ob die Angelegenheit einen Bezug zu der Stadt aufweist, in der der Notar seinen Amtssitz hat. Dies gilt insbesondere auch beim Grundstückskauf: Unabhängig davon, wo das Grundstück liegt, ist jeder Notar in Deutschland örtlich zuständig.
Beurkundungen nur im Amtsbereich
Solange die Beurkundung, also das Vorlesen, Erläutern und Unterschreiben der Urkunde, im Büro des Notars stattfindet, ist es also nicht von Bedeutung, wo Sie wohnen, wo das Grundstück liegt, wo die Gesellschaft Ihren Sitz hat usw. Wollen Sie beispielsweise ein Haus in Köln verkaufen, wo Sie auch wohnen, kann auch ein Notar in Lohmar die Beurkundung vornehmen.
Allerdings können Beurkundungen in aller Regel nur im „Amtsbereich“ des Notars stattfinden. Der Amtsbereich ist der Bezirk des Amtsgerichts, in dem der Notar seinen Sitz hat. Für mich als Notar in Lohmar ist der Amtsbereich der Bezirk des Amtsgerichts Siegburg. Dieser umfasst die Gemeinden Eitorf, Hennef, Lohmar, Much, Neunkirchen-Seelscheid, Niederkassel, Ruppichteroth, St. Augustin, Siegburg und Troisdorf. Es ist dem Notar grundsätzlich nicht erlaubt, außerhalb seines Amtsbereichs zu beurkunden.
Auswärtstermine
Bei Bedarf, etwa aufgrund körperlicher Einschränkungen, kann der Notar auch einen Auswärtstermin vornehmen. Der Notar darf allerdings grundsätzlich nur in seinem Amtsbereich beurkunden.