Im Bereich des Familienrechts umfasst die Beratungstätigkeit der Notarinnen und Notare schwerpunktmäßig den Abschluss von Eheverträgen und Scheidungsfolgenvereinbarungen sowie die Begleitung von Adoptionsverfahren.
Ich berate Sie gerne über die Voraussetzungen und Rechtsfolgen von Vereinbarungen in diesem Zusammenhang.
Eheverträge können vor oder nach der Eheschließung geschlossen werden, um für den Scheidungsfall Regelungen zu treffen - vorsorglich. Regelmäßig geht es um Vereinbarungen zum Güterstand, um die Vermögensverteilung im Scheidungsfall verbindlich festzulegen. Möglich sind zudem Vereinbarungen zum nachehelichen Unterhalt sowie zum Versorgungsausgleich.
Scheidungsfolgenvereinbarungen werden geschlossen, wenn eine Scheidung schon konkret in Aussicht ist und die Eheleute einvernehmlich bestimmen wollen, wie das in der Ehe erworbene Vermögen und die Rentenanwartschaften verteilt werden und in welcher Höhe Unterhalt zu leisten ist. In solchen Verträgen lassen sich auch Regelungen zum Umgangs- und Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder, zur Übertragung von Vermögenswerten (insbesondere Immobilien) und zur Verteilung des Hausrates treffen.
Adoptionen sind sowohl bei Minderjährigen als auch Volljährigen möglich. Voraussetzung ist immer, dass zwischen der adoptierenden Person und der adoptierten Person eine sogenannte Eltern-Kind-Beziehung besteht. Durch eine Adoption entstehen Rechtsbeziehungen wie zu einem leiblichen Kind, sowohl im erbrechtlichen und unterhaltsrechtlichen Bereich als auch im steuerlichen Sinne.
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