Testament oder Erbvertrag

Wer selbst bestimmen möchte, wer das Vermögen nach dem Tod erhält, kann seine Erbfolge durch Testament oder Erbvertrag regeln. Welche Form geeignet ist, hängt insbesondere davon ab, ob eine Person allein oder mehrere Personen gemeinsam verfügen möchten und welche Bindungswirkung entstehen soll.

In meinem Notariat gilt dabei grundsätzlich: Möchte eine Person allein ihre Erbfolge regeln, kommt ein notarielles Testament in Betracht. Möchten mehrere Personen ihre Verfügungen gemeinsam notariell treffen, beurkunde ich diese als Erbvertrag.

Das Einzeltestament

Ein Einzeltestament enthält die letztwilligen Verfügungen einer Person. Es kann eigenhändig oder notariell errichtet werden.

Ein eigenhändiges Testament muss vollständig mit der Hand geschrieben und unterschrieben werden. Ein ausgedruckter oder von einer anderen Person geschriebener Text genügt nicht, auch wenn er eigenhändig unterschrieben wird. Ort und Datum sollten ebenfalls angegeben werden.
Das Einzeltestament kann grundsätzlich jederzeit geändert oder widerrufen werden. Diese Flexibilität kann sinnvoll sein, wenn sich familiäre oder wirtschaftliche Verhältnisse noch verändern können.

Bei eigenhändigen Testamenten besteht allerdings das Risiko unklarer oder widersprüchlicher Formulierungen. Besonders häufig entstehen Schwierigkeiten, wenn lediglich einzelne Vermögensgegenstände verteilt werden, ohne eindeutig zu bestimmen, wer Erbe werden soll. Solche Unklarheiten zeigen sich häufig erst nach dem Tod. Dann kann der Erblasser seine Regelung nicht mehr erläutern oder korrigieren.

Das notarielle Testament

Möchte eine Person allein ihre Erbfolge regeln, kann sie ein notarielles Testament errichten. Der Inhalt wird auf Grundlage einer vorherigen persönlichen Beratung entwickelt und anschließend notariell beurkundet.

Im Testament können insbesondere Erben und Ersatzerben bestimmt, Vermächtnisse angeordnet oder Regelungen zur Testamentsvollstreckung getroffen werden. Auch besondere familiäre Situationen, Pflichtteilsansprüche und ein möglicher Auslandsbezug können bei der Gestaltung berücksichtigt werden.

Ein notarielles Einzeltestament bleibt grundsätzlich einseitig widerruflich. Der Erblasser kann seine Regelung deshalb später an veränderte persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse anpassen.

Das gemeinschaftliche Testament

Ehegatten können ihre Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament zusammenfassen. Für eingetragene Lebenspartnerschaften bestehen entsprechende Möglichkeiten.

Bei einem eigenhändigen gemeinschaftlichen Testament genügt es, wenn ein Ehegatte den gesamten Text mit der Hand schreibt und beide Ehegatten unterschreiben. Ort und Datum der Unterschriften sollten ebenfalls angegeben werden.

Eine verbreitete Gestaltung ist das sogenannte Berliner Testament. Dabei setzen sich die Ehegatten zunächst gegenseitig zu Alleinerben ein. Die gemeinsamen Kinder sollen regelmäßig erst nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten erben.

Diese Gestaltung kann verhindern, dass der überlebende Ehegatte beim ersten Todesfall mit den Kindern eine Erbengemeinschaft bildet. Sie kann jedoch erhebliche Bindungswirkungen auslösen. Nach dem Tod des ersten Ehegatten kann der überlebende Ehegatte die gemeinsam getroffenen Regelungen häufig nicht mehr oder nur noch eingeschränkt ändern.

Das gemeinschaftliche Testament muss daher sorgfältig regeln, welche Verfügungen voneinander abhängig sind und welche Änderungsmöglichkeiten dem überlebenden Ehegatten verbleiben sollen. Auch Pflichtteilsansprüche der Kinder beim ersten Todesfall und mögliche erbschaftsteuerliche Folgen müssen berücksichtigt werden.

Möchten Ehegatten ihre Erbfolge gemeinsam notariell regeln, verwende ich hierfür in meinem Notariat den Erbvertrag und nicht das notarielle gemeinschaftliche Testament. Auch die typischen Regelungen eines Berliner Testaments können in einen Erbvertrag aufgenommen werden.

Der Erbvertrag als gemeinsame notarielle Regelung

Der Erbvertrag ermöglicht es mehreren Personen, ihre erbrechtlichen Verfügungen in einer gemeinsamen notariellen Urkunde zu treffen. Er steht nicht nur Ehegatten offen. Auch unverheiratete Paare oder andere Personen können einen Erbvertrag schließen.

Im Erbvertrag können unter anderem gegenseitige Erbeinsetzungen, die Bestimmung von Erben nach dem Tod des länger Lebenden, Vermächtnisse und Auflagen geregelt werden. Dabei lässt sich genau festlegen, welche Bestimmungen verbindlich sein und welche später einseitig geändert werden können.

Diese Unterscheidung ist für die langfristige Nachlassplanung besonders wichtig. Eine Bindung kann den gemeinsam verfolgten Plan absichern. Sie kann zugleich die spätere Reaktionsmöglichkeit auf neue Lebensumstände beschränken. Deshalb sollte die Urkunde ausdrücklich regeln, in welchem Umfang Änderungen möglich bleiben.

Der Erbvertrag eignet sich auch für Vereinbarungen zwischen unverheirateten Partnern. Diese können kein gemeinschaftliches Testament errichten. Zwei getrennte Einzeltestamente schaffen keine vergleichbare Sicherheit, weil jede Person ihr eigenes Testament unabhängig und ohne Zustimmung der anderen Person ändern kann.

Die Bindungswirkung als wesentlicher Unterschied

Ein Einzeltestament bietet grundsätzlich die größte Änderungsfreiheit. Der Erblasser kann seine Verfügungen zu Lebzeiten widerrufen oder durch ein neues Testament ersetzen.

Bei einem gemeinschaftlichen Testament können sogenannte wechselbezügliche Verfügungen entstehen. Nach dem Tod des ersten Ehegatten ist der überlebende Ehegatte an solche Regelungen grundsätzlich gebunden, wenn keine abweichenden Änderungsmöglichkeiten vorgesehen wurden.

Auch ein Erbvertrag kann verbindliche Verfügungen enthalten. Er erlaubt es jedoch, innerhalb derselben Urkunde klar zwischen vertraglich bindenden Regelungen und einseitig widerruflichen Bestimmungen zu unterscheiden.

Welche Bindungswirkung sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab. Eine verbindliche Regelung kann etwa den gemeinsam bestimmten Nachfolger schützen. Gleichzeitig sollte bedacht werden, ob später auf Veränderungen innerhalb der Familie, eine neue Partnerschaft oder eine erhebliche Veränderung des Vermögens reagiert werden können soll.

Die notarielle Beratung als wesentlicher Vorteil

Ein wesentlicher Vorteil des notariellen Testaments und des Erbvertrags liegt bereits in der Beratung vor der Beurkundung. Sie müssen dafür noch keinen fertigen Text oder eine abschließend entwickelte Gestaltung mitbringen. Ausgangspunkt sind Ihre familiäre Situation, Ihr Vermögen und die Frage, welches Ergebnis Sie für den Erbfall erreichen möchten.

Im Beratungsgespräch wird zunächst geklärt, welche Folgen die gesetzliche Erbfolge hätte und ob diese Ihren Vorstellungen entspricht. Anschließend werden geeignete Gestaltungsmöglichkeiten und deren rechtliche Auswirkungen besprochen. Dazu gehören insbesondere die Auswahl der Erben, mögliche Ersatzerben, Vermächtnisse, Pflichtteilsansprüche und die gewünschte Bindungswirkung.

Auf Grundlage dieser Beratung entwirft der Notar eine rechtlich eindeutige Verfügung. Dadurch werden nicht nur Formfehler vermieden. Die Beratung hilft vor allem dabei, Widersprüche und unbeabsichtigte Folgen zu erkennen, die bei einem selbst verfassten Testament häufig erst nach dem Tod sichtbar werden und dann nicht mehr korrigiert werden können.

Kommt es anschließend zur Beurkundung des Testaments oder Erbvertrags, sind die vorherige notarielle Beratung und die Erstellung des Entwurfs grundsätzlich bereits in der gesetzlichen Beurkundungsgebühr enthalten. Sie werden nicht zusätzlich nach Zeitaufwand oder Anzahl der Beratungsgespräche berechnet. Nur wenn nach einer Beratung oder Entwurfserstellung keine Beurkundung erfolgt, können gesonderte Gebühren entstehen.

Notarielles Testament und Erbvertrag ersetzen häufig den Erbschein

Nach dem Tod müssen die Erben ihre Erbenstellung gegenüber Behörden, Banken und anderen Stellen nachweisen können. Ein handschriftliches Testament reicht dafür nicht in jedem Fall aus. Befindet sich eine Immobilie im Nachlass, wird für die Umschreibung im Grundbuch regelmäßig ein Erbschein benötigt, wenn die Erbfolge nicht auf einem notariellen Testament oder Erbvertrag beruht.

Das Erbscheinsverfahren verursacht zusätzlichen Aufwand und weitere Kosten. Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Todes. Außerdem müssen die für die Erteilung erforderlichen Angaben regelmäßig in einem gerichtlichen oder notariellen Verfahren an Eides statt versichert werden.

Beruht die Erbfolge dagegen auf einem notariellen Testament oder Erbvertrag, können die Erben ihre Rechtsstellung grundsätzlich durch die notarielle Urkunde und die gerichtliche Eröffnungsniederschrift nachweisen. Diese Unterlagen genügen regelmäßig auch gegenüber dem Grundbuchamt. Ein gesonderter Erbschein wird dann meist nicht benötigt. Nur wenn sich die Erbfolge aus der Urkunde nicht eindeutig ergibt oder besondere Zweifelsfragen bestehen, kann ausnahmsweise dennoch ein Erbschein erforderlich sein.

Der ersparte Erbschein ist ein wesentlicher praktischer und wirtschaftlicher Vorteil der notariellen Verfügung. Bei der Kostenbetrachtung dürfen deshalb nicht nur die Ausgaben für die Errichtung des Testaments oder Erbvertrags betrachtet werden. Ihnen sind die Kosten und der Zeitaufwand gegenüberzustellen, die den Erben später durch ein Erbscheinsverfahren entstehen können.

Die notarielle Gestaltung in meinem Notariat

Möchte eine Person allein ihre Erbfolge regeln, bespreche ich mit ihr die Errichtung eines notariellen Einzeltestaments.

Möchten Ehegatten, unverheiratete Partner oder andere Personen ihre Nachfolge gemeinsam notariell gestalten, beurkunde ich die Regelungen als Erbvertrag. Darin kann genau bestimmt werden, welche Verfügungen verbindlich gelten und welche später geändert werden dürfen.

Für das erste Beratungsgespräch müssen Sie sich noch nicht auf eine bestimmte Gestaltung festgelegt haben. Entscheidend ist zunächst, welches Ergebnis Sie erreichen möchten. Auf dieser Grundlage lässt sich die passende rechtliche Umsetzung entwickeln.


Verfasst und fachlich geprüft von Notar Michael Danzeglocke, LL.M.
Rechtsstand: September 2026

Die Informationen auf dieser Seite dienen der allgemeinen Orientierung. Sie können eine persönliche notarielle Beratung, bei der die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt werden, nicht ersetzen.